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Eine Namensaktie lautet auf den Namen eines Aktionärs. Eine Gesellschaft mit
Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens,
Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen Aktien einzutragen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur derjenige, der im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 AktG).
Zukünftig bekommen die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre Informationen der Gesellschaft, wie zum Beispiel die Einladung zur Hauptversammlung, nicht mehr über ihre Depotbank zugesandt, sondern von der Gesellschaft direkt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung können Sie sich selbst anmelden oder einen Vertreter (zum Beispiel eine Bank, Aktionärsvereinigung oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigen. Die Dividende wird wie bisher über Ihre Depotbank gezahlt.
Am 20. Mai 2009 hat die ordentliche Hauptversammlung der DocCheck AG unter anderem die Umstellung der Inhaberaktie in Namensaktien beschlossen.
Namensaktien erleichtern die Kontaktaufnahme der DocCheck AG mit ihren Aktionären und somit auch die Vorbereitung der Hauptversammlung, zum Beispiel bei dem Versand der Einladung direkt an die Aktionäre. Auch die Entgegennahme von Vollmachten und Weisungen unserer Aktionäre wird damit einfacher.
Die Namensaktie ermöglicht den direkten Dialog der DocCheck AG mit dem Aktionär. Der Aktionär kann schneller und gezielter von DocCheck informiert werden und die Einladung zu Hauptversammlung auch via eMail erhalten.
Durch die Führung des Aktienregisters entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Auch die Depotgebühren erhöhen sich für Sie nicht.
Ja. Mit der Umstellung auf Namensaktien erhält die DocCheck-Aktie eine neue ISIN (International Securities Identification Number) zur Identifikation der Wertpapiere. Die neue ISIN lautet: DE000A1A6WE6.
Beim Handel mit den Namensaktien gibt es keine Nachteile. Namensaktien können genauso wie Inhaberaktien problemlos über die Börse erworben oder verkauft werden. Dazu gibt der Aktionär wie bisher seinem Kreditinstitut einfach einen Kauf- oder Verkaufsantrag, alles Weitere erledigt das Kreditinstitut. Die Veränderung im Aktienregister erfolgt elektronisch, ohne Aufwand für den Aktionär. Die DocCheck AG muss der Übertragung von Namensaktien nicht zustimmen.
Bei Ausgabe von Namensaktien muss die DocCheck AG ein Aktienregister führen. Im Aktienregister werden die gesetzlich vorgeschriebenen Daten elektronisch gespeichert. Eingetragen werden danach Anzahl der Aktien, Name, Geburtsdatum und Anschrift des Aktionärs. Bei einer juristischen Person deren Firma, Geschäftsanschrift und Sitz sowie in jedem Fall die Anzahl der vom Aktionär gehaltenen Aktien. Nur wer im Aktienregister eingetragen ist, gilt der DocCheck AG gegenüber als Aktionär.
Sie als Aktionär müssen nicht aktiv werden, um in das Aktienregister eingetragen zu werden. Ihre Depotbank nimmt die Eintragung in das Aktienregister der DocCheck AG für Sie vor.
Die Eintragung in das Aktienregister ist für die Aktionäre deshalb wichtig, weil nur derjenige gegenüber der Gesellschaft als Aktionär gilt und damit zur Teilnahme an und zur Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung berechtigt ist, der als Aktionär im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Auch die Einladung zur Hauptversammlung erhalten nur die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre direkt von der Gesellschaft.
Nein, sie werden nicht weitergemeldet. Die Daten sind ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft bestimmt.
Die persönlichen Daten der Aktionäre im Aktionärsregister sind vertraulich und werden nicht an unbefugte Dritte, insbesondere auch nicht an andere Aktionäre, weitergegeben. Ein Aktionär kann also nur seinen eigenen Datensatz im Aktienregister am Sitz der Gesellschaft einsehen. Die vertraulichen Daten aller anderen Aktionäre sind ihm nicht zugänglich. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz wird der Datenschutz durch unseren Datenschutzbeauftragten und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.
Es besteht die Möglichkeit, bei der Depotbank der Eintragung in das Aktienregister zu widersprechen. In diesem Fall lässt sich in der Regel die Depotbank als Treuhänder eintragen. Der Aktionär kann sich durch entsprechende Vereinbarungen mit dem im Aktienregister eingetragenen Dritten ein Weisungsrecht vorbehalten. Gegenüber der Aktiengesellschaft gilt allerdings ausschließlich der im Aktienregister eingetragene Dritte als Aktionär.
Die Austragung aus dem Aktienregister erfolgt nach dem Verkauf der Aktie.
Jeder Aktionär kann in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Einblick in die eigenen Daten im Aktienregister nehmen.
Die Depotbanken müssen der DocCheck AG Adressänderungen mitteilen. Es ist aber auch möglich, dass Sie selbst uns parallel eine kurze Mitteilung über Ihre neue Anschrift machen. Dies kann via eMail an IR@doccheck.com erfolgen.
Die Teilnahme- und Anmeldebestimmungen wurden in § 19 der Satzung der DocCheck AG neu geregelt. Die DocCheck AG wird den im Aktienregister eingetragenen Aktionären oder der eingetragenen Bank die Einladung für die Hauptversammlungen direkt zuschicken. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Die Einzelheiten der Anmeldung werden mit der Einberufung bekannt gemacht. Im Übrigen gibt es durch die Umstellung auf Namensaktien für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Erteilung von Vollmachten grundsätzlich keinen Unterschied. Sie können also – sofern Sie als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind – weiterhin persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich durch eine Bank, eine Aktionärsvereinigung oder einen persönlichen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Auch bei der Dividendenzahlung ändert sich nichts für den Aktionär. In gewohnter Weise wird die Dividende am ersten Werktag nach der Hauptversammlung gezahlt. Der Aktionär erhält die Dividende wie bislang über seine Depotbank gutgeschrieben.
Die allgemeine Stimmrechtsvollmacht (Dauervollmacht) an die Depotbank gilt auch für Namensaktien, sofern die Depotbank dies nicht explizit ausschließt.
Mit der Umstellung auf die Namensaktie sind keine steuerlichen Konsequenzen verbunden. Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Inhaber- und Namensaktien.